Herzlich willkommen! Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen. Bitte beachten Sie die Hinweise zu Honoraren, Unterlagen und Kontaktwegen auf dieser Seite.
Honorar
Beratungstermine berechnen wir
- nach dem Gegenstandswert § 21 StBVV
- alternativ: Stundensatz 220 €
Preisangaben verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
Unterlagen & Hinweise
Bitte bringen Sie — falls vorhanden — folgende Dokumente mit:
- Personalausweis / Reisepass
- Steuerbescheid, Steuererklärung
- Bilanz oder BWA (wenn vorhanden)
§ 1 Auftragsdurchführung
Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist.
Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
§ 3 Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 4 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer bzw. Auditor Einsicht in seine – vom Auftragnehmer abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.
Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
§ 5 Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Beseitigt der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers von einem anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 6 Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt entsprechend, soweit die Haftung auf einem Handeln des gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht.
Der Auftragnehmer haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf den Höchstbetrag von 4.000.000,00 € pro Schadensfall.
Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers betroffen ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Die Haftungsbeschränkung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an. Sie gilt ferner auch für den Fall, dass sich der Umfang des in § 1 übernommenen Auftrags durch künftige Aufträge erweitert.
Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 4.000.000,00 € pro Einzelfall abgeschlossen. Er verpflichtet sich, die Versicherung in dieser Höhe solange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht.
Soll von der vorstehenden Regelung im Einzelnen abgewichen werden, ist hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich. Soll der Versicherungsschutz im Einzelfall betragsmäßig erweitert werden, so gehen die Kosten einer hierfür gesondert abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu Lasten des Auftraggebers.
Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonischer Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.
§ 7 Verjährung
Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er:
- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die jeweils früher endende Frist.
§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer per E-Mail übermittelten oder auf seiner Homepage veröffentlichten Mandanteninformationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen.
Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
§ 9 Wahrung von Ausschluss- und Notfristen
Der Auftragnehmer ist zur Wahrung von Notfristen (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen und nach der Finanzgerichtsordnung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Fristen) nur verpflichtet, wenn
- der Bescheid bzw. das Schriftstück dem Auftragnehmer direkt übersandt wurde, z. B. weil der Auftragnehmer Zustellungsvollmacht hatte, oder
- der Auftraggeber den Bescheid oder das Schriftstück erhalten hat und er dem Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann aber umgehend von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 10 Elektronische Kommunikation
Auftragnehmer und Auftraggeber sind damit einverstanden, dass zum Zweck der Kommunikationserleichterung in allen Angelegenheiten Dokumente und Daten auch per unverschlüsselter E-Mail im Internet versandt werden können.
Den Parteien ist bekannt, dass mit der Datenübertragung per E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken (z.B. Bekanntwerden der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler, Übersendungsausfall usw.) verbunden sind.
Für den E-Mail-Verkehr zwischen den oben aufgeführten Parteien oder mit Dritten im Rahmen der oben näher bezeichneten Sache wird dem Auftragnehmer hiermit unter Inkaufnahme der oben aufgeführten Gefahren ausdrücklich erlaubt, Daten via E-Mail zu versenden.
Da E-Mails bei der Übertragung einem Zugriff durch Dritte unterliegen können, wird der Auftragnehmer insofern von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Der Versender einer E-Mail übernimmt das Zustellungs- und Kenntnisnahmerisiko.
Wird in einer versandten E-Mail ausdrücklich die Bestätigung des Zugangs verlangt, gilt der Zugang beim Empfänger erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Versenders von der Bestätigungs-E-Mail des Empfängers als erfolgt.
Auftraggeber und Auftragnehmer kommen überein, dass jede Partei werktäglich von Montag bis Freitag mindestens einmal am Tag bei ihrem Internet-Provider ihr elektronisches Postfach nachsehen soll.
Wenn diese Abfrage über einen längeren Zeitraum als zwei Werktage technisch unmöglich ist, so soll dies der anderen Partei formfrei unverzüglich mitgeteilt werden.
Gegenüber dem Auftragnehmer abgegebene Willenserklärungen sind nur verbindlich, wenn sie in der üblichen Form (in der Regel Textform) oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben werden.
Auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich gegenüber dem Auftragnehmer aus der Nutzung des E-Mail-Versands unmittelbar oder mittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail-Nutzungsmöglichkeit ergeben oder ergeben können, wird hiermit ausdrücklich verzichtet.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß § 4 StBVV über eine höhere Vergütung getroffen worden.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Soweit der Auftraggeber bei Dauerleistungen auf den Versand von Honorarrechnungen auf Papier verzichtet, wird ein gesonderter Dauervertrag ergänzend vereinbart, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen.
Voraussetzung hierfür ist eine Genehmigung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift oder Abbuchung.
Der Auftraggeber verzichtet auf das Schriftformerfordernis nach § 9 StBVV.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch elektronisch, ohne qualifizierte Anforderungen (EDI-Verfahren oder elektronische Signatur) zu übersenden.
§ 12 Abtretung von Honoraransprüchen
Der Auftragnehmer kann Gebührenforderungen an andere Steuerberater oder Rechtsanwälte abtreten.
An andere Personen, die nicht als Steuerberater oder Rechtsanwalt zugelassen sind, kann der Auftragnehmer Gebührenforderungen abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist oder der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilt hat.
§ 13 Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsunterzeichnung.
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden.
Soweit der Auftragnehmer den Vertrag kündigt, hat er noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.
Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Handakten
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 15 Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
§ 16 Streitschlichtung
An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle wird nicht teilgenommen.
§ 17 Informationen über den Auftragnehmer
Informationen über den Auftragnehmer sind dem Impressum auf der Internetseite www.hsp-steuer.de und weiteren Unterseiten zu entnehmen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
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